Die Satzung der Stiftung Atomerbe

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Satzung

in der Fassung vom 10.09.2019

Präambel

Durch den Betrieb von Atomkraftwerken sind allein in Deutschland mehrere Hunderttausend Tonnen Atommüll angefallen. Dieser gesundheitsgefährdende radioaktive Abfall muss für menschlich kaum vorstellbare Zeiträume von etwa einer Million Jahren sicher verwahrt werden. Um einen möglichst verantwortungsvollen Umgang mit diesen Hinterlassenschaften zu gewährleisten, wird es auch zukünftig nötig sein, dass sich die Betroffenen, unabhängige Wissenschaftler*innen und gesellschaftliche Organisationen in Fragen der Atommüll-Lagerung kritisch einbringen. In Verantwortung gegenüber der heutigen und allen zukünftigen Generationen sowie im Bewusstsein der Dimension der gesellschaftlichen und technischen Herausforderung gründen wir daher die Stiftung Atomerbe.

§ 1 Name, Rechtsstand

Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Atomerbe“. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung und wird von der Treuhänderin, der Stiftung „Stifter für Stifter“, einer rechtsfähigen öffentlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München, verwaltet.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die finanzielle Förderung des Schutzes der Umwelt vor den Gefahren radioaktiver Abfälle durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (z.B. einen Verein oder eine Stiftung). Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO) und ist selbstlos tätig.

(2) Der bestmögliche Schutz der Umwelt vor den Gefahren radioaktiver Abfälle kann nach Auffassung der Stifter*innen nur im Einvernehmen und Zusammenwirken mit den von den Gefahren betroffenen Menschen und unabhängigen zivilgesellschaftlichen Organisationen gewährleistet werden. Die Aufgabe der Stiftung ist es daher, den Betroffenen zu ermöglichen, den staatlichen Umgang mit radioaktiven Abfällen kritisch zu begleiten und zu hinterfragen sowie Fehlentwicklungen zu benennen und öffentlich zu machen. Denn nur, wenn sich die Betroffenen auf Augenhöhe einbringen können, ist ein verantwortungsvoller Umgang mit dem Atommüll erreichbar.

Der gemeinnützige Stiftungszweck wird verwirklicht durch die finanzielle Förderung entsprechender Maßnahmen, Einrichtungen, Angebote und Programme, insbesondere in den Bereichen

a. Information und Bildung, Diskussion und Meinungsaustausch
b. Forschung und Recherche
c. gemeinschaftliche Meinungsäußerungen
d. Stärkung des Engagements von Einzelpersonen oder Gruppen.

Die Stiftung entscheidet nach ihren sachlichen und finanziellen Möglichkeiten frei darüber, wie und in welchem Umfang die vorgenannten Maßnahmen verwirklicht werden.

(3) Die Stiftung erfüllt die vorbezeichneten Zwecke durch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO.

(4) Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften und/oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die andere gemeinnützige Zwecke verfolgen als in Abs. 1 sind zulässig, dürfen jedoch nicht überwiegen.

§ 3 Einschränkung

(1) Die Stiftung verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische und natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemandem zu und wird auch nicht durch regel-mäßige oder wiederholte Leistungen begründet.

§ 4 Grundstockvermögen

(1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem nominalen Wert ungeschmälert zu erhalten. Das Grundstockvermögen besteht bei Stiftungsgründung aus einem Barkapital von 25.000,- Euro. Die Anlage des Grundstockvermögens obliegt der Treuhänderin. Diese hat das Vermögen gesondert von ihrem Vermögen zu verwalten, mittels einer ethisch-nachhaltigen Geldanlage, sofern der Vorstand von seinem Mitwirkungsrecht gemäß § 7 Abs. 9 c Gebrauch macht.

(2) Zustiftungen in das Grundstockvermögen sind grundsätzlich ab einem Mindestbetrag von 1.000,- Euro zulässig.

§ 5 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens.
b) aus Zuwendungen, soweit diese von der*dem Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter*innen und ihre Erb*innen erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Die Kosten der Stiftungserrichtung gehen zu Lasten der Stiftungsmittel.

(3) Zuwendungen von Todes wegen, die von dem*der Erblasser*in nicht zur zeitnahen Verwendung oder zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind, dürfen nach Bedarf kurz-, mittel- oder langfristig zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet oder dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

(4) Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.

(5) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können Mittel der Stiftung dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(6) Sowohl Umschichtungsgewinne als auch realisierte Verluste sind in eine Umschichtungsrücklage ein-zustellen. Eine positive Umschichtungsrücklage kann nach Vorgabe des Stiftungsvorstands dem Grundstockvermögen zugeführt werden oder für den Stiftungszweck verwendet werden.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Stiftungsvorstand

(1) Die Stiftung hat ein Gremium, den Stiftungsvorstand.

(2) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf Mitgliedern. Mitglieder des Gründungsvorstands sind Jochen Stay, Nora Lohmeyer und Ute Bruckart.

(3) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche seiner Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Die Mitwirkung kann auch schriftlich oder telefonisch erfolgen. Beschlüsse werden grundsätzlich im Konsens gefasst. Wenn dieser nicht möglich ist, wird per qualifizierter Mehrheit entschieden, d.h. mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands. Der Stiftungsvorstand bevollmächtigt ein Vorstandsmitglied als alleinige*n Ansprechpartner*in der Treuhänderin bzw. des*der von ihr beauftragten Dritten. Der*die alleinige Ansprechpartner*in darf gegenüber der Treuhänderin bzw. dem*der von ihr beauftragten Dritten mit Wirkung für und gegen alle Vorstands-mitglieder Erklärungen abgeben und entgegennehmen.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsvorstands beträgt drei Jahre. Rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit wählt der Vorstand Nachfolger*innen im Wege der Kooptation (Zuwahl). Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten; die Abwahl eines Vorstandsmitglieds aus der Mitte des Vorstands während laufender Amtszeit ist möglich.

(5) Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Berufung von Vorstandsmitgliedern im Amt.

(6) Ist zu einem Zeitpunkt kein Stiftungsvorstand eingesetzt, so bestimmt die Treuhänderin oder ein von ihr bestimmtes Gremium einen Stiftungsvorstand.

(7) Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand ist ehrenamtlich. Anfallende angemessene Auslagen können gegen Vorlage der entsprechenden Belege ersetzt werden.

(8) Die Aufgaben des Stiftungsvorstandes liegen in der Kontrolle der Pflichten der Treuhänderin und in der Wahrnehmung der Rechte der Stiftung.

(9) Im gesetzlichen Rahmen hat der Stiftungsvorstand gegenüber der Treuhänderin folgende Rechte:

a. Die Entscheidung, auf welche Empfänger*innen die Stiftungsgelder verteilt werden.

b. Die Entscheidung, ob und welche individuellen Stiftungsaktivitäten durchgeführt werden, beispielsweise im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit. Die Durchführung solcher individuellen Stiftungsaktivitäten obliegt kraft Treuhandverhältnis der Treuhänderin. Sie bzw. der*die hierzu beauftragte Dritte kann diese Aufgabe auf Wunsch des Stiftungsvorstands an eine*n Stiftungsbeauftragte*n übertragen. Dies bedarf einer vertraglichen Vereinbarung mit der Treuhänderin bzw. dem*der von ihr hierzu beauftragten Dritten.

c. Die Mitwirkung bei der Anlage des Stiftungsvermögens in Absprache mit der Treuhänderin unter Beachtung ihrer Anlagerichtlinien.

d. Entscheidungen im Sinne von § 5 Abs. 4, 5 und 6 über die Bildung und Auflösung von Rücklagen, die Bildung von Vermögen sowie die Verwendung von Mitteln.

(10) Der Stiftungsvorstand kann als weiteres Gremium einen Stiftungsbeirat ernennen. Einzelheiten über die Aufgaben und Pflichten sind in einer Geschäftsordnung des Beirats festzuhalten, die der Stiftungsvorstand erlässt.

§ 8 Stiftungsverwaltung

(1) Die Treuhänderin hat aus dem Treuhandverhältnis die Pflicht, für die Stiftung eine Basisverwaltung zu erbringen bzw. von Dritten erbringen zu lassen. Die Basisverwaltung wird gemäß der aktuellen Pauschale vergütet (Preisliste kann angefordert werden bzw. ist einsehbar im Internet) und umfasst folgende Tätigkeiten für die Stiftung:

a. Die Kontoführung
b. Die Finanzbuchhaltung
c. Die Erstellung einer Jahresrechnung
d. Die Standard-Vermögensanlage
e. Die Bereitstellung der Daten für die Erstellung der Steuererklärung.

Darüber hinausgehende individuelle Leistungen der Treuhänderin oder einer*s von ihr beauftragten Dritten, die vom Stiftungsvorstand veranlasst sind, werden nach Zeitaufwand oder nach einer monatlichen Pauschale zulasten des Stiftungskontos abgerechnet (Stundensätze können erfragt werden bzw. sind einsehbar im Internet; Verwaltungspauschalen richten sich nach individuellem Angebot).

Kosten, die der Treuhänderin im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Treuhandstrukturen (beispielsweise für Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung, Gebühren für Qualitätssiegel, beispielsweise für gute Treuhandverwaltung) entstanden sind, können zulasten des Stiftungskontos umgelegt werden.

(2) Die Treuhänderin hat darüber hinaus die Pflicht, Zuwendungsbestätigungen zu erstellen bzw. von Dritten erstellen zu lassen. Das Erstellen der Zuwendungsbestätigung wird gemäß der aktuellen Pauschale vergütet. Dem Stiftungsvorstand kann durch schriftlichen Auftrag der Treuhänderin bzw. des*der von ihr beauftragten Dritten das Recht eingeräumt werden, Zuwendungsbestätigungen selbst auszustellen.

(3) Die Treuhänderin hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks der Stiftung aufzustellen.

(4) Die Treuhänderin handelt im Außenverhältnis im eigenen Namen, im Innenverhältnis für Rechnung des Stiftungsvermögens.

§ 9 Umwandlung

Der Stiftungsvorstand hat jederzeit das Recht, die Stiftung auf Rechnung der Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung umzuwandeln und in diesem Zusammenhang eine Satzungsänderung zu veranlassen, die den Vorschriften der jeweiligen Stiftungsaufsicht genügt. Hierzu ist die Zustimmung des*der Stifter*in oder dessen*deren Rechtsnachfolger*in erforderlich.

§ 10 Kündigung

Sowohl der*die Stifter*in als auch der Stiftungsvorstand sowie die Treuhänderin haben das Recht, die Treuhänderschaft jeweils zum Jahresende ordentlich zu kündigen, der* die Stifter*in und der Stiftungsvorstand mit einer Frist von sechs Monaten, die Treuhänderin mit einer Frist von neun Monaten zum Jahresende. Bei einer Kündigung durch den Stiftungsvorstand ist die Zustimmung des*der Stifter*in bzw. von dessen*deren Rechtsnachfolger*in erforderlich. Bei einer Kündigung hat der Stiftungsvorstand bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit eine*n neue*n Treuhänder*in zu benennen und bis zum 31.12. die Voraussetzungen für die Vermögensübertragung zu schaffen. Andernfalls wird die Stiftung aufgelöst. Die Treuhänderschaft kann außerdem aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 11 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können vom Stiftungsvorstand mit Zustimmung der Treuhänderin nach Maßgabe von Satz 3 durchgeführt werden, soweit dadurch die Vorschriften des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nicht verletzt werden. Hierzu ist die Zustimmung des*der Stifter*in bzw. von dessen*deren Rechtsnachfolger*in erforderlich. Satzungsänderungen sind möglich, sofern sie nicht den Stiftungszweck (§ 2), die Regelung über die Satzungsänderung (§ 11) oder die durch den Vermögensanfall begünstigte Körperschaft betreffen (§ 14). Eine Satzungsänderung ist jedoch möglich, wenn der Stiftungszweck nicht mehr realisierbar oder die durch den Vermögensanfall begünstigte Körperschaft nicht mehr vorhanden ist. Die Satzungsänderung muss in einer von der Treuhänderin und vom Stiftungsvorstand sowie von dem*der Stifter*in unterzeichneten schriftlichen Erklärung enthalten sein. Die Treuhänderin und der*die Stifter*in sowie der Stiftungsvorstand erhalten je eine Ausfertigung. Satzungsänderungen sind vorab mit dem Finanzamt abzustimmen.

§ 12 Vorsorgevollmacht oder Betreuerbestellung bei Stiftungsvorstand

Soweit für die betreffende Person hinsichtlich der Vermögenssorge ein*e Betreuer*in bestellt worden ist, scheidet die Person automatisch aus dem Stiftungsvorstand aus. Dies gilt auch, wenn für die betreffende Person zur Vermeidung einer Betreuung eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde und die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Gebrauch dieser Vorsorgevollmacht nach schriftlicher Feststellung eines Arztes für einen Zeitraum von mindestens einem Monat vorliegen.

§ 13 Auflösung der Stiftung

Der Stiftungsvorstand kann gemeinsam mit der Treuhänderin die Auflösung der Stiftung beschließen. Hierzu ist die Zustimmung des*der Stifter*in bzw. von dessen*deren Rechtsnachfolger*in erforderlich. Die Auflösung ist vorab mit dem Finanzamt abzustimmen. Eine Auflösung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Stiftung keine (auch keine testamentarischen) Spenden oder Zustiftungen mehr erhalten wird und die Erträge aus dem Stiftungsvermögen im Verhältnis zu den Verwaltungskosten nicht nur kurzfristig so gering sind, dass eine Fortführung der Stiftung nicht mehr sinnvoll erscheint.

§ 14 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Stiftungsvermögen an die Bewegungsstiftung mit Sitz in Verden an der Aller, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Alternativ hat der Stiftungsvorstand das Recht, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu bestimmen, die anstatt der Bewegungsstiftung das Vermögen der Stiftung erhalten soll und die es für den Zweck des Umweltschutzes zu verwenden hat.

München, den 10.09.2019

Treuhänderin
Stiftung „Stifter für Stifter“

Landshuter Allee 11
80637 München
Telefon 089 744 200 211
Telefax 089 744 200 300